Fake-News bei der Tagesschau zur Rechtslage bei Impfschäden

Dieser Beitrag beschäftigt sich mit einer aktuellen Falschmeldung der Tagesschau zu der Rechtslage bei COVID-19 Impfschäden. Im Rahmen einer Rechtsverordnung speziell für COVID-19 hatte schon Jens Spahn für den Wegfall des § 84 des Arzneimittelgesetzt (AMG) gesorgt und damit die Haftung der Hersteller bei Impfschäden enorm entschärft. Bei der Tagesschau versucht man weiterhin Normalität vorzutäuschen und verschweigt die speziell für SARS-CoV2 geänderte Gesetzeslage und die stark verkürzten Zulassungsverfahren der Impfstoffe. Diese wurden nach „vorher undenkbaren“, beschleunigten Verfahren zugelassen, wie das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) selbst sagt. Diese Verfahren boten aber nicht die erforderliche Sicherheit. Wie RAin Jessica Hamed feststellt, hat der Staat die Gesetzeslage zu seinen Gunsten so verändert, dass ein Anspruch auf Schadensersatz wegen eines Impfschadens gegen die Hersteller gerichtlich fast nicht mehr durchsetzbar ist. Schadensersatz, den der Staat den Herstellern nach den EU Verträgen erstatten müsste.

Ein Gastbeitrag von Johannes Kreis
mit freundlicher Genehmigung, vielen Dank!

Eine aktuelle Falschmeldung der Tagesschau handelt von der Rechtslage bei Impfschäden durch die neuartigen mRNA Impfstoffe gegen SARS-CoV2. Bei diesen Impfstoffen sei die Rechtslage im Prinzip so wie bei allen anderen Arzneimitteln.

● „Coronavirus – Zahlreiche Klagen wegen möglicher Impfschäden“, Tagesschau, 11.04.2023, https://www.tagesschau.de/inland/corona-impfschaeden-klagen-101.html

Für Covid-19-Impfstoffe gelten im Prinzip dieselben Haftungsregeln wie für andere Arzneimittel, etwa nach dem Arzneimittelrecht oder dem Produkthaftungsgesetz.“

Das ist nach § 15 Produkthaftungsgesetz und §3 Abs. 4 MedBVSV („Verordnung zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit Produkten des medizinischen Bedarfs bei der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Epidemie“) falsch.

Für SARS-CoV2 sind wesentliche prozessuale Erleichterungen des Arzneimittelgesetzes (AMG) im Schadensersatzprozess für die durch eine Impfung Geschädigten per Verordnung (MedBVSV) weggefallen. Dennoch versucht man medial weiterhin den Eindruck zu erwecken, bei den neuartigen mRNA Impfstoffen handele es sich um ganz normale Arzneimittel, die in einem ganz normalen Verfahren zugelassen wurden und für die die üblichen Regeln wie für alle anderen Arzneimittel oder Impfstoffe gelten. Das ist nicht so.

Erstens gilt die verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung des Produkthaftungsgesetzes (ProdHaftG) nicht für Arzneimittel, zu denen auch Impfstoffe gehören. Das Arzneimittelgesetz (AMG) verdrängt das Produkthaftungsgesetz.

● § 15 Abs. 1 ProdHaftG, „Arzneimittelhaftung“, https://www.gesetze-im-internet.de/prodhaftg/__15.html

(1) Wird infolge der Anwendung eines zum Gebrauch bei Menschen bestimmten Arzneimittels, das im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes an den Verbraucher abgegeben wurde und der Pflicht zur Zulassung unterliegt oder durch Rechtsverordnung von der Zulassung befreit worden ist, jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt, so sind die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes nicht anzuwenden.“

Zweitens wurde die verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung nach § 84 Abs. 1 AMG per 25.05.2020 durch § 3 Abs. 4 MedBVSV für SARS-CoV2 aufgehoben. Diese Rechtsverordnung wurde speziell für SARS-CoV2 erlassen.

● § 3 Abs. 4 MedBVSV, Ausnahmen vom Arzneimittelgesetz und der Arzneimittelhandelsverordnung zur Beschaffung und Abgabe gemäß § 2“, https://www.gesetze-im-internet.de/medbvsv/__3.html

(4) Abweichend von § 84 AMG unterliegen pharmazeutische Unternehmer, Hersteller und Angehörige von Gesundheitsberufen hinsichtlich der Auswirkungen der Anwendung der in § 1 Absatz 2 genannten Produkte nicht der Haftung, wenn diese Produkte durch das Bundesministerium als Reaktion auf die vermutete oder bestätigte Verbreitung des SARS-CoV-2-Erregers in den Verkehr gebracht werden und nach den Gegebenheiten des Einzelfalls die auf Absatz 1 gestützten Abweichungen vom Arzneimittelgesetz geeignet sind, den Schaden zu verursachen. Pharmazeutische Unternehmer, Hersteller und Angehörige von Gesundheitsberufen haben die Folgen der auf Absatz 1 gestützten Abweichungen vom Arzneimittelgesetz nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz zu vertreten. Im Übrigen bleiben die Haftung für schuldhaftes Handeln sowie die Haftung für fehlerhafte Produkte nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes unberührt.“

Gleichzeitig ist damit die Beweislastumkehr des § 84 Abs. 2 S. 1 AMG für SARS-CoV2 Impfstoffe weggefallen,

● § 84 Abs. 2 S. 1 AMG, „Gefährdungshaftung“, https://www.gesetze-im-internet.de/amg_1976/__84.html

(2) Ist das angewendete Arzneimittel nach den Gegebenheiten des Einzelfalls geeignet, den Schaden zu verursachen, so wird vermutet, dass der Schaden durch dieses Arzneimittel verursacht ist.“

Diese Kausalitätsvermutung erleichtert die Beweisführung bei einer Klage wegen eines Arzneimittelschadens erheblich, da die Darlegung der Kausalität zwischen Arzneimittel und Schaden nicht zur vollen Überzeugung des Gerichtes erfolgen muss. Vgl. dazu die Gesetzesbegründung,

● BT-Drucksache 14/7752, „Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften“, S. 19, Deutscher Bundestag, 07. 12. 2001, https://dserver.bundestag.de/btd/14/077/1407752.pdf

Damit die Vermutung eingreift, wird mehr als die nur abstrakt-generelle Eignung des Arzneimittels verlangt, Schäden der in Rede stehenden Art hervorzurufen. Die Eignung muss auf Grund der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls festgestellt werden.“

Kann der Geschädigte darlegen und im Streitfall beweisen, dass das Medikament nach den Umständen des Einzelfalls dazu geeignet war, den Schaden zu verursachen, so wird darauf geschlossen, dass die bei ihm konkret vorliegende Beeinträchtigung durch das Arzneimittel bewirkt wurde. Es genügt also die Darlegung und – im Bestreitensfalle – der Nachweis der konkreten Möglichkeit der Schadensverursachung. Der Geschädigte wird dann davon befreit, den Kausalverlauf zur vollen Überzeugung des Gerichts darlegen und beweisen zu müssen.“

Diese Privilegierung wurde für SARS-CoV2 aufgehoben. Frau RAin Jessica Hamed weist seit langem darauf hin, unlängst wieder auf Twitter,

● RAin Jessica Hamed, twitter, 6.4.2023, https://mobile.twitter.com/jeha2019/status/1644075551110451201?cxt=HHwWgsC-_ZiA99AtAAAA

Der Staat hat durch seine Gesetzesänderung bewusst Schadensersatzansprüche, für die er am Ende aufgrund der Verträge mit den Herstellern haften müsste, letztlich fast vollständig vereitelt.“

Auf Nachfrage führt sie in einem zweiten Tweet aus,

Deshalb schließt die MedBVSV eine Haftung der pharmazeutischen Unternehmer nach § 84 AMG für durch Arzneimittel verursachte Schäden aus, „wenn diese Produkte durch das Bundesministerium als Reaktion auf die vermutete oder bestätigte Verbreitung des SARS-CoV-2-Erregers in den Verkehr gebracht werden und nach den Gegebenheiten des Einzelfalls die auf Absatz 1 gestützten Abweichungen vom Arzneimittelgesetz geeignet sind, den Schaden zu verursachen“ (§ 3 IV 1 MedBVSV).“ NJW, 2022, 649, 650.““

Der Artikel NJW, 2022, 649, 650 (Neue Juristisch Wochenschrift) ist von Prof. Dr. iur. Anatol Dutta von der juristischen Fakultät der LMU München und er trägt den Titel „Haftung für etwaige Impfschäden“.

● Anatol Dutta, „Haftung für etwaige Impfschäden“, NJW, 2022, 649, 650

Im Ergebnis schlägt Herr Dutta als Minimallösung vor, dass der Staat genau die Haftung übernimmt, die er nach § 3 Abs. 4 MedBVSV dem Bürger verwehrt. Vgl. ebenda,

Als Minimallösung sollte der Staat jedenfalls die arzneimittelrechtliche Gefährdungshaftung und die allgemeine Verschuldenshaftung der privaten Akteure übernehmen, soweit diese nach § 3 IV MedBVSV ausgeschlossen ist.“

Rechtsgrundlage der MedBVSV ist § 5 Abs. 2 IfSG und hier speziell § 5 Abs. 2 Nr. 4 lit. a IfSG für den Wegfall der Haftung nach §84 AMG,

● § 5 Abs. 2 IfSG, „Epidemische Lage von nationaler Tragweite“, https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__5.html

Gegen den Blankocheque des § 5 Abs. 2 IfSG wurden schon im April 2020 erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken vom wissenschaftlichen Dienst des Bundestages geäußert,

● „Staatsorganisation und § 5 Infektionsschutzgesetz, Az. WD 3 – 3000 – 080/20“, Wissenschaftlicher Dienst des Deutschen BT, 2. April 2020, https://www.bundestag.de/resource/blob/690262/cb718005e6d37ecce82c99191efbec49/WD-3-080-20-pdf-data.pdf

Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang § 5 Abs. 5 IfSG, der eine Einschränkung des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit, Art. 2 Abs. 2 S.1 GG, durch § 5 Abs. 2 IfSG enthält,

● § 5 Abs. 5 IfSG, „Epidemische Lage von nationaler Tragweite“, https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__5.html

(5) Das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes) wird im Rahmen des Absatzes 2 insoweit eingeschränkt.“

Das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit kann so per Verordnung durch die Exekutive ohne ein weiteres Gesetz eingeschränkt werden.

Man baut mit § 5 Abs. 5 IfSG einer Verfassungsklage gegen § 5 Abs. 2 IfSG vor, denn nach Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG muss bei der Einschränkung eines Grundrechts dieses benannt werden. D.h. bei der Ermächtigung einer Verordnung zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite ist das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit eingeschränkt. Damit entzieht sich der Staat seiner Schutzverpflichtung in Bezug auf die Impfstoffe, während gleichzeitig einige Vorzeige-Staatsrechtler in Deutschland über die Notwendigkeit einer Impfpflicht gerade aufgrund dieser Schutzpflicht schwadroniert haben.

Gemäß § 1 Abs. 1 MedBVSV ist der Zweck dieser Verordnung die „Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit Produkten des medizinischen Bedarfs während der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Epidemie“.

● § 1 Abs. 1 MedBVSV, „Zweck der Verordnung und Begriffsbestimmungen“, https://www.gesetze-im-internet.de/medbvsv/__1.html

(1) Diese Verordnung dient der Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit Produkten des medizinischen Bedarfs während der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Epidemie.“

Es bleibt völlig offen, wie die prozessuale Schlechterstellung von Impfopfern zur „Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit Produkten des medizinischen Bedarfs“ beiträgt.

Es bleibt den Geschädigten die Geltendmachung eines Schadens aus vertraglichem oder gesetzlichem Schuldverhältnis (Deliktsrecht). Hier ist ein Nachweis eines Verschuldens erforderlich (Fahrlässigkeit oder Vorsatz). Mangels eines Vertrags zwischen dem Impfgeschädigten und dem Impfstoffhersteller kommt wohl nur Deliktsrecht in Frage. Die Beweisanforderung an den Geschädigten dort sind aber wesentlich höher als nach dem Arzneimittelgesetz. Ob und in wie weit eine Produzentenhaftung nach BGB in Frage kommt, kann nur der Rechtskundige beantworten. Dies würde den Nachweis eines Produktfehlers erfordern. Der Wegfall der Chargenprüfung nach § 32 Abs. 1 AMG durch § 3 Abs. 1 MedBVSV wird den Beweis dazu weiter erschweren, da keine Proben aus den Chargen der Impfstoffe eingelagert werden mussten, siehe unten.

Allen möglichen Anspruchsgrundlagen ist gemein, dass sich der Hersteller auf den „Stand der Wissenschaft“ berufen kann, um sich aus der Haftung zu bringen. Niemand hätte es besser machen können, da es niemand besser gewusst hat.

In diesem Zusammenhang sind die teleskopierten, „vorher undenkbaren“ Zulassungsverfahren zu sehen, die zu (bedingten) Blitz-Zulassungen der neuartigen mRNA Impfstoffe geführt haben. D.h. man hat die Phasen der Impfstoffprüfung parallel ausgeführt und mit der nächsten Phase begonnen, bevor die vorangehende abgeschlossen war.

● PEI, „Entwicklung, Zulassung, Chargenprüfung: Entwicklung und Zulassung“, aktualisiert 01.09.2022, https://www.pei.de/DE/service/faq/coronavirus/faq-coronavirus-node.html

Warum können COVID-19-Impfstoffe so schnell zugelassen werden und zugleich sicher sein?

Die Entwicklung von Impfstoffen gegen neue Erreger ist ein komplexer und langwieriger Prozess, der meist mehrere Jahre beansprucht.“

Diese Erkenntnis hat alle an der Impfstoffentwicklung beteiligten Expertinnen und Experten bewogen, die Zusammenarbeit enger und die Prozesse effizienter zu gestalten, ohne Abstriche bei der Sorgfalt zu machen. Dies hat auch zu deutlichen Optimierungen der Verfahrensabläufe und einem Zeitgewinn bei der Entwicklung geführt.

Können einzelne Phasen der Impfstoffentwicklung ausgelassen werden?

Nein.

Die Entwicklung und Herstellung von sicheren und wirksamen Impfstoffen ist hochkomplex. In der EU und damit auch in Deutschland standen uns ein Jahr nach Ausbruch der Pandemie – vorher undenkbar – bereits drei wirksame und sichere Impfstoffe gegen COVID-19 zur Verfügung. Sie alle haben den regulären Weg der Impfstoffzulassung in kurzer Zeit durchlaufen, ohne wichtige Entwicklungsphasen auszulassen – ganz zentral hierbei ist die klinische Prüfung auf Sicherheit und Wirksamkeit. Diese umfassende Prüfung ist wichtig – schließlich werden Impfstoffe gesunden Menschen verabreicht.“

Wenn es so einfach und ohne Abstriche bei der Sicherheit möglich ist, die Prüfungsverfahren zu beschleunigen, warum hatte man das nicht schon längst gemacht? Und warum bedarf es dann dieser umfangreichen Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschlüsse für die Hersteller? Warum war eine solche Beschleunigung „vorher undenkbar“?

Die schweren Nebenwirkungen sind so erst bei der Markteinführung bemerkt worden. Davon zeugen 10 Rote-Hand-Briefe zu den Impfstoffen aus dem Zeitraum März bis Oktober 2021 mit denen die Hersteller die Ärzte nach(!) der (seinerzeit bedingten) Zulassung vor schweren Nebenwirkungen warnten,

● Paul-Ehrlich-Institut (PEI), „Auflistung der zugelassenen Impfstoffe“, https://www.pei.de/DE/arzneimittel/impfstoffe/covid-19/covid-19-node.html

Die stark verkürzten Zulassungsverfahren waren nicht geeignet den „Stand der Wissenschaft“ mit der notwendigen Sorgfalt zu ermitteln. Der „Stand der Wissenschaft“ ist nicht etwas, was man zufällig zu einem bestimmten Zeitpunkt weiß, sondern was man nach wissenschaftlichen Standards sorgfältig und unter Prüfung aller(!) Alternativen ermittelt hat.

In einer Sondersituation hat man neuartige Impfstoffe nach einem „vorher undenkbaren“ Sonderverfahren zugelassen. Das hätte man den Menschen sagen müssen. Man hat den Bürgern blauen Dunst vorgemacht und tut dies weiterhin, indem man so tut, als wären die Zulassungsverfahren vollkommen normal abgelaufen.

In Australien wurde AstraZeneca inzwischen vom Markt genommen,

● Vaxzevria (AstraZeneca), https://www.health.gov.au/our-work/covid-19-vaccines/our-vaccines/astrazeneca

From Monday 20 March 2023 Vaxzevria (AstraZeneca) is no longer available. The information on this page is for those that have previously received a primary course and/or booster dose of AstraZeneca.”

Für die (minimale) Entschädigung nach § 60 IfSG genügt nach § 61 IfSG „die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs“. Diese Beträge liegen weit unten denen aus Schadensersatz, bei dem der Geschädigte, zumindest wirtschaftlich, so zu stellen ist, als hätte es das Schadensereignis nicht gegeben (§ 249 BGB).

● § 60 IfSG, „Versorgung bei Impfschaden und bei Gesundheitsschäden durch andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe“, https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__60.html

● § 61 S.1 IfSG, „Gesundheitsschadensanerkennung“, https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__61.html

Zur Anerkennung eines Gesundheitsschadens als Folge einer Schädigung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 genügt die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs.“

Offensichtlich konnte man die Impfgeschädigten nicht ganz ohne Versorgung lassen. Aber, umfangreichen Schadensersatz, der über die geringen Leistungen von einigen Hundert Euro pro Monat nach IfSG hinausgeht, wollte man verhindern. Bei einer lebenslangen Behinderung sind die Bezüge nach IfSG lächerlich. Es besteht ein eklatantes Missverhältnis zwischen den Milliardenprofiten der Pharmaindustrie durch SARS-CoV2 und den Ausgleichszahlungen an Impf-Geschädigte im Schadensfall.

In diesem Zusammenhang sei auf die weiteren, umfangreichen Ausnahmen vom Arzneimittelgesetz für die Lieferung von Arzneimitteln (Impfstoffen) für SARS-CoV2 nach § 3 Abs. 1 MedBVSV hingewiesen. Angeblich wurden diese Ausnahmen erlassen, um die Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln (und Impfstoffen) gegen SARS-CoV2 zu sichern.

● § 3 Abs. 1 MedBVSV, „Ausnahmen vom Arzneimittelgesetz und der Arzneimittelhandelsverordnung zur Beschaffung und Abgabe gemäß § 2“, https://www.gesetze-im-internet.de/medbvsv/__3.html

(1) § 8 Absatz 3, die §§ 10, 11, 11a und 21 Absatz 1, § 21a Absatz 1 und 9, § 32 Absatz 1, die §§ 43, 47 und 72 Absatz 1 und 4, § 72a Absatz 1, § 72b Absatz 1 und 2, § 72c Absatz 1, die §§ 73a, 78 und 94 des Arzneimittelgesetzes (AMG) sowie § 4a Absatz 1 und § 6 Absatz 1 der Arzneimittelhandelsverordnung (AM-HandelsV) gelten nicht für das Bundesministerium, die von ihm beauftragten Stellen und für Personen, von denen das Bundesministerium oder eine von ihm beauftragte Stelle die Arzneimittel beschafft, wenn das Bundesministerium oder eine von ihm beauftragte Stelle nach § 2 Absatz 1 Arzneimittel oder Wirk-, Ausgangs- und Hilfsstoffe beschafft und in den Verkehr bringt.“

Im Einzelnen betrifft das die nachfolgenden Ausnahmen vom Arzneimittelgesetz (AMG) für COVID-19. Dabei umfasst dies unter anderem den Vertrieb nach Ablauf des Verfallsdatums, den Wegfall von Kennzeichnungspflichten oder der Erfordernis eine Packungsbeilage, den Wegfall der Fachinformation, Abstriche bei den Zulassungserfordernissen, den Wegfall der staatlichen Chargenprüfung, den Wegfall der vorgegebenen Preispannen, den Wegfall des Erfordernisses einer Deckungsvorsorge für Schadensfälle, usw.

Dabei schränken der Wegfall der Kennzeichnungspflicht, die fehlende Fachinformation und die fehlende Gebrauchsinformation (Packungsbeilage) unabhängig von § 3 Abs. 4 MedBVSV den Anspruch auf Schadensersatz nach § 84 Abs. 1 Nr. 2 AMG weiter ein, denn diese Informationen waren nach § 3 Abs. 1 MedBVSV für SARS-CoV2 nicht erforderlich. Diese Betrachtung ist hypothetisch, da die Haftung nach § 84 AMG als ganzes weggefallen ist.

Weggefallen sind nach § 3 Abs. 1 MedBVSV für SARS-CoV2,

● § 8 Abs.3 AMG, „Verbote zum Schutz vor Täuschung“, https://www.gesetze-im-internet.de/amg_1976/__8.html

(3) Es ist verboten, Arzneimittel, deren Verfalldatum abgelaufen ist, in den Verkehr zu bringen.“

● § 10 AMG, „Kennzeichnung“, https://www.gesetze-im-internet.de/amg_1976/__10.html

● § 11 AMG, „Packungsbeilage“, https://www.gesetze-im-internet.de/amg_1976/__11.html

● § 11a AMG, „Fachinformation“, https://www.gesetze-im-internet.de/amg_1976/__11a.html

● § 21 Abs. 1 AMG, „Zulassungspflicht“, https://www.gesetze-im-internet.de/amg_1976/__21.html

(1) Fertigarzneimittel dürfen im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie durch die zuständige Bundesoberbehörde zugelassen sind oder wenn für sie die Europäische Gemeinschaft oder die Europäische Union eine Genehmigung für das Inverkehrbringen nach Artikel 3 Absatz 1 oder 2 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 erteilt hat.“

● § 21a Abs. 1 und 9 AMG, „Genehmigung von Gewebezubereitungen“, https://www.gesetze-im-internet.de/amg_1976/__21a.html

● § 32 Abs. 1 AMG, „Staatliche Chargenprüfung“, https://www.gesetze-im-internet.de/amg_1976/__32.html

● § 43 AMG, „Apothekenpflicht“, https://www.gesetze-im-internet.de/amg_1976/__43.html

● § 47 AMG, „Vertriebsweg“, https://www.gesetze-im-internet.de/amg_1976/__47.html

● § 72 Abs. 1 und 4 AMG, „Einfuhrerlaubnis“, https://www.gesetze-im-internet.de/amg_1976/__72.html

● § 72a Abs. 1 AMG, „Zertifikate“, https://www.gesetze-im-internet.de/amg_1976/__72a.html

● § 72b Abs. 1 und 2 AMG, „Einfuhrerlaubnis und Zertifikate für Gewebe und bestimmte Gewebezubereitungen“, https://www.gesetze-im-internet.de/amg_1976/__72b.html

● § 72c Abs. 1 AMG, „Einmalige Einfuhr von Gewebe oder Gewebezubereitungen“, https://www.gesetze-im-internet.de/amg_1976/__72c.html

● § 73a AMG, „Ausfuhr“, https://www.gesetze-im-internet.de/amg_1976/__73a.html

● § 78 AMG, „Preise“, https://www.gesetze-im-internet.de/amg_1976/__78.html

● § 94 AMG, „Deckungsvorsorge“, https://www.gesetze-im-internet.de/amg_1976/__94.html

(1) Der pharmazeutische Unternehmer hat dafür Vorsorge zu treffen, dass er seinen gesetzlichen Verpflichtungen zum Ersatz von Schäden nachkommen kann, die durch die Anwendung eines von ihm in den Verkehr gebrachten, zum Gebrauch bei Menschen bestimmten Arzneimittels entstehen, das der Pflicht zur Zulassung unterliegt oder durch Rechtsverordnung von der Zulassung befreit worden ist (Deckungsvorsorge).“

Weiter Ausnahmen betreffen die Arzneimittelhandelsverordnung (AM-HandelsV). Weggefallen ist,

● § 4a Abs. 1 AM-HandelsV, „Bezug und Rücknahme von Arzneimitteln“, https://www.gesetze-im-internet.de/amgrhdlbetrv/__4a.html

(1) Arzneimittel dürfen nur von zur Abgabe von Arzneimitteln berechtigten Betrieben erworben werden.“

● § 6 Abs. 1 AM-HandelsV, „Auslieferung“, https://www.gesetze-im-internet.de/amgrhdlbetrv/__6.html

Auch hier ist vollkommen offen, wie der Wegfall wesentlicher Sicherungsmaßnahmen dazu beitragen kann, die Bevölkerung mit sicheren(!) Arzneimitteln oder Impfstoffen zu versorgen. Die MedBVSV ist gar nicht geeignet, ihren in § 1 MedBVSV genannten Zweck zu erfüllen. Aber darauf kam es wohl nicht an.